Parallel zu der regulären dreijährigen Berufslehre werden ab 2010 auch Zweitausbildung und Nachholbildung angeboten. Es sind Ausbildungsformen, die spezifischen Bildungsbedürfnissen gerecht werden sollen. Vier verschiedene Wege sind möglich. Dauer, Voraussetzungen und Anrechenbarkeit der einschlägigen Praxis (ab 18 J.) sind in einem verbindlichen Übersichtsdokument festgehalten.
Die OdA AgriAliForm hält fest, dass Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in erster Linie die Zweitausbildung absolvieren sollen: Einstieg ins zweite Lehrjahr bei Erstausbildung ausserhalb des Berufsfelds, Einstieg ins dritte Lehrjahr bei Erstausbildung innerhalb des Berufsfelds.
Bei der Nachholbildung - besonders bei der selbständigen nach Artikel 32 der Berufsbildungsverordnung -, erwartet die OdA AgriAliForm, dass die zuständigen kantonalen Stellen die anrechenbare Praxiszeit im angestrebten Beruf streng kontrollieren und durchsetzen. Bei der Bemessung sind die in der Landwirtschaft üblichen Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Dadurch wird die Kompetenz in beruflicher Praxis sichergestellt und kann im Rahmen des Qualifikationsverfahrens geprüft werden.
Personen mit verkürzter Grundbildung durchlaufen das gleiche, gesamtschweizerisch einheitliche Qualifikationsverfahren wie Personen in Erstausbildung nach dem Grundsatz: Hohe Qualität in allen Bildungsangeboten. Die entsprechenden Vorgaben sind im Bildungsplan und in der Wegleitung zum Qualifikationsverfahren festgehalten.
Die Verkürzung der Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe ist nur möglich, wenn der Erstberuf mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wurde.
Übersicht verkürzte Grundbildung
Vertragsvorlage formalisierte Nachholbildung